Was sieht das Gesetz vor?

Mit Eintritt des Todesfalles wird man automatisch, d. h. ohne weiteres Zutun zum gesetzlichen Erben. Möchte der gesetzliche Erbe diesen Rechtsstatus jedoch nicht für sich beanspruchen, so muss dieser seinerseits aktiv werden und die Erbschaft ausschlagen. Gemäß § 1944 besteht hierfür eine Frist von 6 Wochen ab Kenntnis des Erbfalls. Gemäß § 1945 ist eine wirksame Ausschlagung nur möglich, wenn diese gegenüber dem Nachlassgericht oder dem Notariat erklärt wird. Das Erbrecht ist im BGB im 5. Buch in den §§ 1922–2385 BGB geregelt.

Wenn kein Testament vorhanden ist, geht gemäß § 1922 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen über. Ob eine Person zum gesetzlichen Erben wird und in welcher Höhe diese Person dann an der Erbschaft teilhat, hängt davon ab, zu welcher Erbenordnung diese Person gehört.

Die Erben werden in drei „Ordnungen“ unterteilt:

Erben erster Ordnung: Kinder, Enkel und Urenkel

Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten

Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen

Für Ehepartner gelten Sonderregelungen. Adoptivkinder sind den eigenen Kindern gleichgestellt. Stiefkinder und Pflegekinder gehören nicht zu den gesetzlichen Erben, nichteheliche Kinder sind ehelichen gleichgestellt.

Angehörige, die den Verstorbenen gepflegt haben, werden nach der Erbrechtsreform aus dem Jahr 2010 höher am Erbe beteiligt. Es ist sinnvoll, sich auch über die gesetzlichen Steuerfreibeträge zu erkundigen. Durch eine frühzeitige Schenkung können Sie unnötig hohe Erbschaftssteuern vermeiden.

Das Bundesministerium der Justiz bietet folgende Broschüre zum Erbrecht als Download an:

Broschüre Erben und Vererben